Trainingsbetrieb auf Offenburger Sportanlagen teilweise wieder möglich

Die derzeit gültigen Regelungen des Landes bestimmen, dass der Betrieb aller öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten sowie der öffentlichen Bolzplätze für den Publikumsverkehr untersagt ist.

Bestimmte Freiluftsportanlagen dürfen allerdings zu Trainings- und Übungszwecken betrieben werden, wenn gewisse Voraussetzungen erfüllt sind. Das sind insbesondere:

  1. während der gesamten Trainings- und Übungseinheiten muss ein Abstand von mindestens eineinhalb Metern zwischen sämtlichen anwesenden Personen durchgängig eingehalten werden; ein Training von Sport- und Spielsituationen, in denen ein direkter körperlicher Kontakt erforderlich oder möglich ist, ist untersagt;
  • Trainings- und Übungseinheiten dürfen ausschließlich individuell oder in Gruppen von maximal fünf Personen erfolgen; bei größeren Trainingsflächen wie Fußballfeldern, Golfplätzen oder Leichtathletikanlagen ist jeweils eine Trainings- und Übungsgruppe von maximal fünf Personen pro Trainingsfläche von 1000 qm zulässig;
  • die Sportlerinnen und Sportler müssen sich bereits außerhalb der Sportanlage umziehen; Umkleiden und Sanitärräume, insbesondere Duschräume, bleiben – mit Ausnahme der Toiletten – geschlossen;

Geschlossene Räume, wie Sporthallen, dürfen zu Trainings- und Übungszwecken weiterhin nicht genutzt werden.

Für jede Trainings- und Übungsmaßnahme ist eine verantwortliche Person zu benennen, die für die Einhaltung der Regeln verantwortlich ist.

Die Namen aller Trainings- beziehungsweise Übungsteilnehmerinnen und -teilnehmer sowie der Name der verantwortlichen Person sind in jedem Einzelfall zu dokumentieren.

Bolzplätze und Kleinspielfelder müssen weiterhin geschlossen bleiben.

Alle Regelungen im Überblick sind auf der Homepage des Kultusministeriums (www.km-bw.de/Coronavirus) zu finden.