Kitas und Schulkinderbetreuung halten ihr Angebot für einen eingeschränkten Kreis von Kindern aufrecht

Das Land Baden – Württemberg hat in Abstimmung mit der Bundesregierung beschlossen, auch an den Schulen und Kindertageseinrichtungen im Zeitraum vom 16. Dezember 2020 bis 10. Januar 2021 die Kontakte deutlich einzuschränken. Kinder sollen dieser Zeit wann immer möglich zu Hause betreut werden. Daher werden in diesem Zeitraum die Schulen und Kindertagesstätten bundesweit grundsätzlich geschlossen.

Anspruch auf Notbetreuung haben nur Kinder, deren Erziehungsberechtigte die Betreuung nicht selber organisieren können, weil beide Elternteile bei ihren Arbeitgebern unabkömmlich sind, bei Alleinerziehenden, wenn sie selber bei ihren Arbeitgebern unabkömmlich sind. Dies gilt für Präsenzarbeitsplätze sowie für Home-Office-Arbeitsplätze gleichermaßen. Auch Kinder, für deren Kindeswohl eine Betreuung notwendig ist, haben einen Anspruch auf Notbetreuung.

Für Kitakinder mit Anspruch auf Notbetreuung gilt dabei grundsätzlich, dass weiterhin die gebuchte Betreuungszeit in der gewohnten Einrichtung und Gruppe in Anspruch genommen werden kann.

Für Schülerinnen und Schüler der Klassenstufen 1 bis 7, deren Eltern zwingend auf ein Betreuungsangebot angewiesen sind, wird vom 16. bis 22. Dezember an den regulären Schultagen und während der üblichen Unterrichtszeit eine Notbetreuung durch die Schulen eingerichtet.

Alle Einrichtungen der Stadt und die Schulen bieten Notbetreuung an.

Darüber hinaus wird die Stadt Offenburg nach der Unterrichtszeit für Grundschulkinder, die für ein städtisches Betreuungsangebot angemeldet sind, eine Notbetreuung im bisherigen Umfang anbieten. In den Weihnachtsferien steht die Notbetreuung für angemeldete Grundschulkinder an jenen Tagen und Standorten zur Verfügung, die auch regulär eine Ferienbetreuung angeboten hätten.

Wer Anspruch auf Notbetreuung hat und diese in Anspruch nehmen will kann seinen Anspruch mit dem Vordruck

nachweisen. Wenn das Kind die Schule und die Schulkinderbetreuung besuchen soll, so kann der Schulkinderbetreuung eine Kopie der Arbeitgeberbescheinigung vorgelegt werden.