Gaststättenkontrollen bringen auch in Offenburg Verstöße zu Tage

Das städtische Team Gewerbe, Sicherheit und Ordnung ist dem Aufruf des Landes Baden-Württemberg gefolgt, sich an der landesweiten Schwerpunktaktion zu beteiligen und hat am 21. und 22. Oktober 2021 insgesamt 30 Gaststätten kontrolliert.

Rund ein Drittel der kontrollierten Betriebe konnte die vollständige Einhaltung der Corona-Verordnung vorweisen. Darüber hinaus wurden diverse Verstöße bezüglich der Datenerhebung der Gäste festgestellt: Diese wurde teilweise unvollständig oder gar nicht durchgeführt.

Den Betreibern wurden der Zweck und die Bedeutung der Datenerhebung erläutert. Die Rückmeldung war sehr positiv, da so Missverständnisse und Unwissen ausgeräumt werden konnten. Auch die Gäste zeigten durchweg Verständnis und empfanden die Kontrollen als sinnvoll.

Die Stadt Offenburg nimmt die Ergebnisse der Kontrollen zum Anlass, sowohl Gaststättenbetreiber als auch Gäste nochmals über die aktuellen Regeln in der Gastronomie aufzuklären.

Grundsätzlich gilt für die Gastronomie:

  • In geschlossenen Räumen gilt die Maskenpflicht. Auch im Freien gilt die Maskenpflicht, wenn nicht dauerhaft ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zu anderen Personen eingehalten werden kann. Die Maskenpflicht gilt nicht beim Essen und Trinken.
  • Der/Die Betreiber*in der Einrichtung muss ein Hygienekonzept erstellen. Das bedeutet, es ist schriftlich darzustellen, wie die Hygienevorgaben umgesetzt werden sollen. Auf Verlangen der Stadt ist dieses Hygienekonzept vorzulegen.
  • Die Kontaktdaten der Gäste müssen dokumentiert werden. Dazu zählen Vor- und Nachname, Anschrift, Datum und Zeitraum der Anwesenheit und sofern vorhanden die Telefonnummer. Dies kann entweder mit einschlägigen Apps wie Luca oder auch analog auf Papier erfolgen. Wer seine Kontaktdaten nicht oder nicht vollständig angeben möchte, darf die Einrichtung nicht betreten. 
  • Der Betreiber/die Betreiberin ist für die Kontrolle der 3G-Nachweise sowie die Einhaltung der Vorgaben verantwortlich.

Abhängig von der aktuellen Stufe gibt es weitere Anforderungen:

  • Basisstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel. Ein negativer Antigen-Schnelltest ist hier ausreichend. Im Freien muss kein Nachweis erbracht werden.
  • Warnstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist. Im Freien gilt die 3G-Regel – hier ist ein negativer Antigen-Schnelltest ausreichend.
  • Alarmstufe: In geschlossenen Räumen gilt die 2G-Regel. Das heißt, Personen, die nicht geimpft oder genesen sind, dürfen die Einrichtung nicht betreten. Im Freien gilt die 3G-Regel – wobei hier ein negativer PCR-Test erforderlich ist.

Ein negativer 3G oder 2G-Nachweis ist bei einem Außer-Haus-Verkauf nicht erforderlich; bei Speisen und Getränken „to go“ muss der Nachweis ebenfalls nicht erbracht werden. Auch die Kontaktdaten müssen in diesem Fall nicht erhoben werden.

Sonderfall 2G-Optionsmodell:

Betreiber können sich für das 2G-Optionsmodell entscheiden. Dann ist der Zutritt nur noch für geimpfte und genesene Personen gestattet. Dies müssen die Betreiber, etwa durch einen Aushang, für alle Gäste deutlich machen. In der Basisstufe entfällt dann die Maskenpflicht für die Gäste. Ab dem 28. Oktober 2021 entfällt in der Basisstufe beim 2G-Optionsmodell auch die Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese geimpft oder genesen sind und ihren Impf- oder Genesenennachweis freiwillig dem Arbeitgeber vorlegen.