Aufhebung der Allgemeinverfügung der Stadt Offenburg
über die Einschränkung privater Feierlichkeiten
zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Die Stadt Offenburg erlässt folgende Allgemeinverfügung
Die Allgemeinverfügung der Stadt Offenburg zu Corona-Schutzmaßnahmen vom 09.10.2020 wird mit Wirkung zum 19.10.2020 aufgehoben
Rechtsgrundlagen: § 28 Absatz 1 Satz 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), § 1 Absatz 6 der Verordnung des Sozialministeriums über die Zuständigkeiten nach dem IfSG (IfSGZustV) und § 35 Satz 2 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG)
Begründung
Die Stadt Offenburg ist gemäß § 28 Abs. 1 IfSG in Verbindung mit § 1 Abs. 6 IfSGZustV
für den Erlass von Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer
Krankheiten zuständig.
Die Landesregierung Baden-Württemberg hat mit der Corona-Verordnung des Landes in der ab 19. Oktober 2020 gültigen Fassung neue Regelungen zur Eindämmung der Infektionszahlen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung des Infektionsgeschehens in Baden-Württemberg verordnet. Diese Verordnung sieht verbindliche Regelungen u.a. für Ansammlungen und Veranstaltungen (u.a. private Feierlichkeiten) vor.
Nach Inkrafttreten der fünften Verordnung der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 19. Oktober 2020 gehen die Regelungen der Verordnung über die mit Allgemeinverfügung vom 09.10.2020 von der Stadt Offenburg verfügten Regelungen hinaus. Aus Gründen der Rechtsklarheit und zur Vermeidung von Missverständnissen in der Bevölkerung werden die insoweit überholten Regelungen der Allgemeinverfügung zur Klarstellung unter Ausübung pflichtgemäßen Ermessens gem. § 49 Abs. 1 LVwVfG aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der
Stadt Offenburg Widerspruch erhoben werden.
Hinweis:
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Offenburg, 19.10.2020
Marco Steffens, Oberbürgermeister