Allgemeinverfügung
Einschränkung von Feierlichkeiten
Auf Empfehlung der Gesundheitsbehörden und aufgrund des aktuellen Infektionsgeschehens erlässt Oberbürgermeister Marco Steffens eine Allgemeinverfügung.
Diese untersagt private Feierlichkeiten (wie beispielsweise Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern) mit mehr als 50 Teilnehmenden in allen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck vermietet, genutzt oder sonst zur Verfügung gestellt werden wie etwa Gaststätten. In privaten Räumen (wie Wohnungen) dürfen maximal 25 Personen gemeinsam feiern.
Hintergrund der Empfehlung des Landratsamts ist das Erreichen der Vorwarnstufe, also die 7-Tages-Inzidenz von 35 Neuinfektionen je 100.000 Einwohnern in den vergangenen sieben Tagen. Der aktuelle Wert für den Ortenaukreis liegt bei 41,25.
Die Lage stellt sich als äußerst dynamisch dar. Deshalb ist auch der Verwaltungsstab Corona aktiviert und tagt abhängig von der tagesaktuellen Entwicklung der Ereignisse. Maßnahmen können schnell und effizient umgesetzt werden.
Die Allgemeinverfügung ist auf der Website der Stadt Offenburg veröffentlicht. Die Bevölkerung wird über die Medien und auf den Websites der Stadt laufend über aktuelle Entwicklungen unterrichtet:
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Allgemeinverfügung der Stadt Offenburg
über die Einschränkung privater Feierlichkeiten
zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2
Die Stadt Offenburg erlässt folgende Allgemeinverfügung
1. Die Durchführung privater Feierlichkeiten (wie beispielsweise Hochzeiten oder Geburtstagsfeiern) in allen Räumlichkeiten, die zu diesem Zweck vermietet, genutzt oder sonst zur Verfügung gestellt werden (u. a. in Restaurants oder dafür gewerbsmäßig vermieteten Räumen) mit mehr als 50 Teilnehmenden wird untersagt. Bei der Bemessung der Teilnehmerzahl bleiben Beschäftigte außer Betracht.
2. Die Durchführung von privaten Feierlichkeiten in privaten Räumen (wie insbesondere Wohnräume) mit einer Teilnehmerzahl über 25 Personen wird untersagt.
3. Ausnahmen von den Regelungen der Ziff. 1 und 2 erteilt die Abteilung Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung der Stadt Offenburg aus wichtigem Grund im Einzelfall, insbesondere wenn das öffentliche Interesse an der Durchführung der Feierlichkeit überwiegt.
4. Für die Nichtbefolgung der Ziffern 1 und 2 dieser Verfügung wird die Anwendung von unmittelbarem Zwang angedroht.
5. Die Allgemeinverfügung gilt am Tag nach der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Sie tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft und gilt bis auf Weiteres.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese Verfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe bei der Stadt Offenburg Widerspruch erhoben werden.
Offenburg, 09.10.2020
Marco Steffens, Oberbürgermeister
Hinweis:
Gemäß § 28 Abs. 3 in Verbindung mit § 16 Abs. 8 IfSG haben Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die vorgenannten Maßnahmen keine aufschiebende Wirkung.
Die Allgemeinverfügung sowie ihre Begründung kann während der Dienstzeiten bei der Stadt Offenburg, Abteilung Bürgerbüro, Sicherheit und Ordnung (Gewerbe, Sicherheit und Ordnung), Spitalstraße 2, 77652 Offenburg eingesehen werden.