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In unserem News-Bereich finden Sie tagesaktuelle Meldungen der Stadtverwaltung Offenburg.

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Reiserückkehr aus Risikogebiet / Testpflicht / Quarantäne

Allgemeines

Was regelt die Coronavirus-Einreiseverordnung? (Stand 30. Juli 2021)

Die Coronavirus-Einreiseverordnung vom 30. Juli 2021 regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Quarantäne- und Nachweispflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.

Die neue Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen daneben spezielle Nachweispflichten und eine Quarantänepflicht beachten. Bei Einreise aus sogenannten Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Verkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug aus diesen Gebieten.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was gilt für Geimpfte und Genesene? (Stand 30. Juli 2021)

Impf- und Genesenennachweise sind einem negativen Testnachweis im Rahmen der Nachweispflicht gleichgestellt. Sie können zudem von der Einreisequarantäne befreien. Dies gilt grundsätzlich jeweils nicht bei Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet, hier sind Reisende stets verpflichtet, bei Einreise ein negatives Testergebnis mitzuführen; die Nachweise befreien dann auch nicht von der Einreisequarantäne.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Arten von Risikogebieten

Was ist ein Risikogebiet? (Stand 30. Juli 2021)

Risikogebiete werden ab dem 1. August 2021 in zwei Kategorien ausgewiesen: Hochrisikogebiete und Virusvariantengebiete. Die Kategorie der „einfachen“ Risikogebiete entfällt.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was ist ein Hochrisikogebiet? (Stand 30. Juli 2021)

Hochrisikogebiete können Gebiete mit besonders hohen Fallzahlen sein, z.B. beim Vergleich der Höhe des Mehrfachen der mittleren 7-Tagesinzidenz je 100.000 Einwohnern in der Bundesrepublik Deutschland. Indiz ist regelmäßig eine 7-Tagesinzidenz von deutlich über 100. Es kann sich auch um Gebiete handeln, in denen aufgrund quantitativer oder qualitativer Kriterien (zum Beispiel aufgrund der dort vorhandenen Ausbreitungsgeschwindigkeit, einer hohen Hospitalisierungsrate, einer geringen Testrate bei gleichzeitig hoher Positivitätsrate oder aufgrund nicht ausreichend vorhandener oder verlässlicher epidemiologischer Daten) Anhaltspunkte eines gefährlichen Infektionsgeschehens vorliegen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was ist ein Virusvariantengebiet? (Stand 30. Juli 2021)

Virusvariantengebiete können Gebiete sein, in denen eine Virusvariante (Mutation) des Coronavirus SARS-CoV-2 verbreitet aufgetreten ist, die nicht zugleich in Deutschland verbreitet auftritt und von der anzunehmen ist, dass von ihr ein besonderes Risiko ausgeht. Solche besonderen Risiken können sich unter anderem daraus ergeben, 

  • dass die Virusvariante die Krankheitsschwere verstärkt
  • oder dass Impfstoffe oder eine vorherige Infektion mit dem Coronavirus keinen oder nur einen eingeschränkten Schutz gegenüber dieser Variante aufweisen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Anmeldepflicht

Wo müssen sich Einreisende anmelden? (Stand 30. Juli 2021)

Bereits vor der Einreise muss die digitale Einreiseanmeldung vorgenommen werden, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben. Auf dem Einreiseportal https://einreiseanmeldung.de geben Sie die Informationen zu Ihren Aufenthalten der letzten zehn Tage an. Nach vollständiger Angabe aller notwendigen Informationen erhalten Sie eine PDF-Datei als Bestätigung. Ihr Beförderer wird in der Regel vor der Beförderung kontrollieren, ob Sie eine Bestätigung vorweisen können. Eine Beförderung kann anderenfalls nicht erfolgen. Bitte beachten Sie, dass eine Anmeldung für alle Altersstufen erfolgen muss und Kinder unter 12 Jahren nicht ausgenommen sind.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was mache ich, wenn ich keinen Zugang zu einem Computer oder Smartphone habe oder wenn das Einreiseportal der digitalen Einreiseanmeldung nicht erreichbar ist? (Stand 30. Juli 2021)

Sollte die digitale Einreiseanmeldung aufgrund fehlender technischer Ausstattung oder technischer Störungen nicht möglich sein, muss alternativ eine Ersatzmitteilung in Papierform (PDF-Datei – nicht barrierefrei, 227 KB) ausgefüllt werden.

Wenn keine Anforderung zur Abgabe der Ersatzmitteilung erfolgt (durch Ihren Beförderer oder durch die zuständige Behörde im Rahmen grenzpolizeilicher Aufgabenwahrnehmung), sind Sie verpflichtet, spätestens 24 Stunden nach Einreise entweder die digitale Einreiseanmeldung nachzuholen oder die ausgefüllte Ersatzmitteilung per Post an folgende Adresse zu übermitteln:

Deutsche Post E-POST Solutions GmbH, 69990 Mannheim

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Ausnahmen gibt es von der Anmeldepflicht? (Stand 30. Juli 2021)

Der unten stehenden Aufzählung können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Anmeldepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

Bitte beachten Sie, dass die unten aufgelisteten Ausnahmen der Nummern 7 bis 10 nicht gelten, wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Für Nummer 6 und Nummer 11 müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie sich auf eine der beiden Ausnahmen berufen möchten und sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Die einzelnen Ausnahmen:

  1. Durchreise:
    Personen, die lediglich durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten sind von der Anmeldepflicht ausgenommen. Zwischenaufenthalte sind Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt. Beispiel: Eine Pause für einen Toilettengang an einer Autobahnraststätte ist kein Zwischenaufenthalt. Wenn Sie jedoch auf dem Weg an ihr eigentliches Ziel jemanden besuchen oder mehrere Stunden in einer Stadt verbringen, handelt es sich um einen Zwischenaufenthalt. Dasselbe gilt für Personen, die zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen.
  2. Transportpersonal:
    Personen, die als Transportpersonal nach Deutschland einreisen, sind von der Anmeldepflicht ausgenommen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren.Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. In diesen Fällen bleibt eine direkte Ausreise für das Transportpersonal jedoch erlaubt.
  3. Offizielle Delegationen:
    Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht gilt auch für Personen, die als Teil einer offiziellen Delegation über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
  4. Notwendige stationäre Behandlung aufgrund einer Coronavirus-Infektion:
    Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann.
  5. Tagesaufenthalte:
    Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  6. Grenzpendler und Grenzgänger:
    Eine Ausnahme besteht auch für Personen, die Grenzpendler oder Grenzgänger sind.
    Dies gilt für Virusvariantengebiete mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.
  7. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte:
    Personen, die Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, fallen ebenfalls unter die Ausnahme von der Anmeldepflicht.
    Diese Ausnahme gilt nicht
     für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  8. Personen im Anwendungsbereich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes durch die Bundeswehr:
    Auch besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht für Personen, die vom Anwendungsbereich des § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind.
    Diese Ausnahme gilt nicht
     für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  9. Angehörige ausländischer Streitkräfte:
    Eine Ausnahme besteht auch für Personen, die Angehörige ausländischer Streitkräfte sind.Darunter fallen Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.
    Diese Ausnahme gilt nicht
     für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  10. Kurzaufenthalt zum Besuch enger Verwandter:
    Eine Ausnahme von der Anmeldepflicht besteht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet auch für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen. Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.
  11. Kurzaufenthalt hochrangiger Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen:
    Es besteht eine Ausnahme von der Anmeldepflicht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet für Personen, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.Diese Ausnahme gilt für hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen , die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern sie sich weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten oder sich für weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Nachweispflicht

Für wen gilt die Nachweispflicht? (Stand 30. Juli 2021)

Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wann muss der Nachweis vorgelegt werden? (Stand 30. Juli 2021)

Reisende ab 12 Jahren müssen unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Der Nachweis kann bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei oder durch die zuständige Behörde verlangt werden. Flugreisende müssen dem Beförderer den Nachweis schon vor Abreise vorlegen.

Auch Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer, beispielsweise der Fluggesellschaft, schon vor der Abreise einen negativen Testnachweis oder einen Genesenen- oder Impfnachweis vorlegen. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden.  

Reisende, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen dem Beförderer einen negativen Testnachweis vorgelegen, ein Impf- oder Genesenennachweis reicht nicht aus. Auch bei der Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs nach Deutschland durch die Bundespolizei kann der Nachweis verlangt werden. Eine Beförderung ohne Nachweis ist jeweils ausgeschlossen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was gilt als Impfnachweis? (Stand 30. Juli 2021)

Zur Einreise müssen Impfnachweise die Anforderungen des § 2 Nummer 10 Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen:

  1. Es muss sich um einen Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vollständigen Schutzimpfung gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 handeln: Die zugrunde liegende Schutzimpfung muss mit einem oder mehreren vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse www.pei.de/impfstoffe/covid-19 genannten Impfstoffen erfolgt sein und
    • entweder aus einer vom Paul-Ehrlich-Institut im Internet unter der Adresse https://www.pei.de/impfstoffe/covid-19 veröffentlichten Anzahl von Impfstoffdosen, die für eine vollständige Schutzimpfung erforderlich ist, bestehen und seit der letzten erforderlichen Einzelimpfung müssen mindestens 14 Tage vergangen sein, oder
    • bei einer genesenen Person aus einer verabreichten Impfstoffdosis bestehen. Zum Nachweis eines vollständigen Impfstatus von Genesenen, muss nachgewiesen werden, dass vor der Impfung eine COVID-19 Erkrankung stattgefunden hat. Als Nachweis muss ein positiver PCR-Tests vorgelegt werden.
  2. Zum Nachweis der Impfung müssen folgende Daten enthalten sein:
    • die personenbezogenen Daten des Geimpften (mindestens Name, Vorname und Geburtsdatum oder Pass-/Personalausweis-/ID-Card-Nummer)
    • Datum der Schutzimpfung, Anzahl der Schutzimpfungen,
    • Bezeichnung des Impfstoffes,
    • Name der Krankheit, gegen die geimpft wurde sowie
    • Merkmale, die auf die für die Durchführung der Schutzimpfung oder die Ausstellung des Zertifikats verantwortliche Person oder Institution schließen lassen, zum Beispiele ein offizielles Symbol oder der Name des Ausstellers.
  3. Der Nachweis des vollständigen Impfschutzes muss in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache vorliegen.
  4. Es werden Nachweise in verkörperter oder digitaler Form akzeptiert, die die unter 1., 2. und 3. aufgelisteten Kriterien erfüllen. Abfotografierte verkörperte Nachweise gelten für die Kontrolle durch den Beförderer oder durch die mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftragte Behörde nicht als in digitaler Form vorliegende Nachweise. Nachweise in digitaler Form sollten vom berechtigten Aussteller digital ausgestellt und digital dem Berechtigten übermittelt worden sein.

Es wird darauf hingewiesen, dass es sich hier um allgemeine Anforderungen nach der Coronavirus-Einreiseverordnung handelt. Das digitale COVID-Zertifikat auf Grundlage der EU-Verordnung zum Digitalen COVID Zertifikat der EU bietet zudem eine EU weite standardisierte und automatisch per Barcode einlesbare Nachweisvariante, die in Papierform oder per App datenschutzfreundlich vorhaltbar sowie verifizierbar ist. Für die Ausstellung eines EU Digitalen COVID-Zertifikats auf Grundlage der Verordnung der EU zum Digital COVID Certificate (DCC-VO) können ggf. weitergehende Anforderungen zu erfüllen sein, die EU Digitalen COVID-Zertifikats werden in Deutschland jedoch selbstverständlich als Nachweis akzeptiert.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was gilt als Genesenennachweis? (Stand 30. Juli 2021)

Ein Nachweis hinsichtlich des Vorliegens einer vorherigen Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form, wenn die zugrunde liegende Testung durch eine Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (PCRPoCPCR oder weitere Methoden der Nukleinsäureamplifikationstechnik) erfolgt ist und mindestens 28 Tage sowie maximal sechs Monate zurückliegt. 

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wie alt darf der Test sein? (Stand 30. Juli 2021)

Der Testnachweis muss sich jeweils auf einen Test beziehen, der maximal 48 Stunden (bei Antigen-Tests) oder 72 Stunden (PCR) zurückliegt. Für die Berechnung dieser Zeiträume ist der Zeitpunkt der Einreise maßgeblich. Bei Virusvariantengebieten verkürzt sich die Frist bei Antigen-Tests auf 24 Stunden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Zu welchem Zeitpunkt erfolgt die Einreise nach Deutschland? (Stand 30. Juli 2021)

Grundsätzlich erfolgt die Einreise bei Überschreitung der Grenze der Bundesrepublik Deutschland auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg aus dem Ausland. Erfolgt die Einreise durch einen Beförderer wird auf die geplante erste Ankunft mit Ausstiegsmöglichkeit in der Bundesrepublik Deutschland abgestellt.

Der direkte Umstieg am Flughafen zum Zwecke der Weiterreise im Flugverkehr in einen anderen (Schengen-)Staat gilt nicht als Einreise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Müssen Flugreisende, die in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung erfüllen? Gilt dies auch für Flugreisende, die sich in internationalen Transitzonen deutscher Flughäfen aufhalten? (Stand 30. Juli 2021)

Passagiere im Flugverkehr, die an einem Flughafen in der Bundesrepublik Deutschland lediglich umsteigen, haben die Bestimmungen der Coronavirus-Einreiseverordnung nicht zu erfüllen. Der direkte Umstieg am Flughafen zum Zwecke der Weiterreise im Flugverkehr in einen anderen (Schengen-)Staat gilt nicht als Einreise im Sinne der Coronavirus-Einreiseverordnung.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Tests werden anerkannt? (Stand 30. Juli 2021)

Es werden grundsätzlich Verfahren der Nukleinsäureamplifikationstechnik (PCR, LAMP, TMA) und Antigentests zum direkten Nachweis des Coronavirus SARS-CoV-2 anerkannt.

Antikörper-Tests werden nicht anerkannt.

Die Testungen können durch folgende Personen vorgenommen oder überwacht werden:

  • in Deutschland oder im Ausland von einem Leistungserbringer nach § 6 Absatz 1 der Coronavirus-Testverordnung, oder

  • im Rahmen einer betrieblichen Testung im Sinne des Arbeitsschutzes durch Personal, das die dafür erforderliche Ausbildung oder Kenntnis und Erfahrung besitzt, oder

  • im Ausland von einer nach dem Recht des jeweiligen Staates befugten Stelle.

Der Nachweis kann in deutscher, englischer, französischer, italienischer oder spanischer Sprache in verkörperter oder digitaler Form erbracht werden.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was, wenn der Test positiv ausfällt? Kann ich dann nicht zurück nach Deutschland? (Stand 30. Juli 2021)

Hinweis: In dem Fall, dass Ihr Test positiv ausfällt, wird dringend zu einer sofortigen Selbstisolation geraten. Eine Beförderung sollte zum Schutz weiterer Passagiere und des Beförderungspersonals nicht in Anspruch genommen werden.

Es besteht kein generelles Einreiseverbot für positiv getestete Personen. Eine Beförderung durch die Beförderungsunternehmen auf dem Luftweg sowie jede Beförderung aus einem Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet ist bei einem positiven Testergebnis jedoch untersagt. Eine Isolierung nach den örtlichen Vorschriften ist auf eigene Verantwortung durchzuführen.

Einreisen im Individualverkehr bleiben dagegen möglich. Die Daten der Personen, die mit positivem Testergebnis einreisen, werden jedoch bei einer etwaigen Grenzkontrolle aufgenommen und an die zuständigen Behörden weitergeleitet.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Ausnahmen gibt es von der Nachweispflicht? (Stand 30. Juli 2021)

Kinder unter 12 Jahren

Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, fallen nicht in den Anwendungsbereich der Nachweispflicht. Sie müssen also bei Einreise nach Deutschland nicht über einen Nachweis verfügen.

Alle übrigen Personen, sind von der Nachweispflicht nur ausgenommen, soweit eine der folgenden Ausnahmen auf sie zutrifft:

  1. Transportpersonal:
    Es besteht eine Ausnahme von der Nachweispflicht für Personen, die als Transportpersonal in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn diese angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-,Wasser- oder Luftweg zu transportieren.

    Diese Ausnahme gilt nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat.

  2. Offizielle Delegationen:
    Personen, die als Teil von offiziellen Delegationen über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, gilt keine Nachweispflicht.

    Dies gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben.

  3. Durch die zuständige Behörde erteilte Ausnahme:
    Die Nachweispflicht gilt nicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Einzelfällen wegen Vorliegen eines triftigen Grundes Ausnahmen erteilt hat.

    Diese Möglichkeit besteht nicht bei Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten haben.

  4. Grenzpendler, Grenzgänger und Tagesaufenthalte:
    Für Grenzpendler oder Grenzgänger sowie für Tagesaufenthalte besteht eine Nachweispflicht nur in folgenden Fällen: Die Nachweispflicht gilt nur bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet, Virusvariantengebiet oder auf dem Luftweg.

    Grenzpendler und Grenzgänger, die über keinen Impfnachweis oder Genesenennachweis verfügen, müssen einen Testnachweis lediglich zweimal pro Woche übermitteln.

    Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

    Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

    Ein Tagesaufenthalt liegt in diesem Kontext bei Personen vor, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Quarantänepflicht

Für wen gilt eine Quarantäne nach der Einreise? (Stand 30. Juli 2021)

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Gilt die Quarantänepflicht auch für Genesene und Geimpfte? (Stand 30. Juli 2021)

Die häusliche Quarantäne kann vorzeitig beendet werden, wenn ein Genesenennachweis oder ein Impfnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Das gilt für alle Einreisenden nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden.

Wird ein Genesenen- oder Impfnachweis bereits vor Einreise übermittelt, so ist keine Quarantäne erforderlich.

Im Fall der Übermittlung eines Testnachweises darf die zugrundeliegende Testung frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Absonderung fünf Tage nach der Einreise automatisch.

Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet sind grundsätzlich auch Personen mit Genesenen- oder Impfnachweis zu einer vierzehntägigen Quarantäne verpflichtet. Eine vorzeitige Beendigung kommt bei Virusvariantengebieten in zwei Fällen in Betracht:

  1. Das betroffene Virusvariantengebiet wird noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft. Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochrisikogebiete.
  2. Für Personen, die über einen vollständigen Impfschutz mit einem auf der Internetseite des Robert Koch-Instituts bekanntgemachten, bestimmten Impfstoff verfügen, endet die Absonderung mit Übermittlung ihres Impfnachweises. Voraussetzung ist, dass das Robert Koch-Institut festgestellt (und auf seiner Internetseite bekanntgemacht) hat, dass dieser Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam ist, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Es besteht aktuell keine Feststellung gemäß § 4 Absatz 2 Satz 5 Corona-Einreiseverordnung durch das RKI, dass ein bestimmter Impfstoff gegen die Virusvariante hinreichend wirksam wäre, die zur Einstufung des Gebiets als Virusvariantengebiet geführt hat. Eine Ausnahme von der Quarantänepflicht für vollständig geimpfte Personen nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet besteht demnach nicht.

Sonderfall Beendigung durch Entlistung: Die häusliche Quarantäne endet außerdem automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung).

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Ausnahmen gibt es von der Einreisequarantänepflicht? (Stand 30. Juli 2021)

Der unten stehenden Liste können Sie entnehmen, welche Ausnahmen von der Einreisequarantänepflicht bestehen. Auch wenn eine der Ausnahmen auf Sie zutrifft, sind Sie dazu verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise in die Bundesrepublik Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei Ihnen auftreten.

Bitte beachten Sie, dass einige der unten aufgelisteten Ausnahmen nicht oder nur eingeschränkt gelten, wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben: Bitte beachten Sie, dass die unten aufgelisteten Ausnahmen der Nummern 7 bis 12 nicht gelten, wenn Sie sich in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben. Für Nummer 6 und 11 müssen zusätzliche Voraussetzungen erfüllt sein, wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Die einzelnen Ausnahmen:

  1. Durchreise:
    Personen, die lediglich durch ein Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet durchgereist sind und dort keinen Zwischenaufenthalt hatten sind von der Einreisequarantänepflicht ausgenommen. Zwischenaufenthalte sind Aufenthalte, die die übliche Zeitdauer notwendiger Halte zum Beispiel zur Rast oder für Tankvorgänge überschreiten; Umsteigezeiten an einem Flughafen gelten nicht als Zwischenaufenthalt

    Beispiel: Eine Pause für einen Toilettengang an einer Autobahnraststätte ist kein Zwischenaufenthalt. Wenn Sie jedoch auf dem Weg an ihr eigentliches Ziel jemanden besuchen oder mehrere Stunden in einer Stadt verbringen, handelt es sich um einen Zwischenaufenthalt.

    Dasselbe gilt für Personen, die zur Durchreise in die Bundesrepublik Deutschland einreisen und die Bundesrepublik Deutschland auf schnellstem Wege wieder verlassen, um die Durchreise abzuschließen.

  2. Transportpersonal:
    Personen, die als Transportpersonal nach Deutschland einreisen, sind von der Einreisequarantänepflicht ausgenommen, wenn sie angemessene Schutz- und Hygienekonzepte einhalten. Transportpersonal sind Personen, die einreisen, um beruflich bedingt grenzüberschreitend Personen, Waren oder Güter auf dem Land-, Wasser- oder Luftweg zu transportieren.

    Die Ausnahme gilt jedoch nicht, wenn sich das Transportpersonal zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise mehr als 72 Stunden in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuftem Gebiet aufgehalten hat und sich mehr als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten wird. In diesen Fällen bleibt eine direkte Ausreise für das Transportpersonal jedoch erlaubt.

  3. Offizielle Delegationen:
    Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht gilt auch für Personen, die als Teil einer offiziellen Delegation über das Regierungsterminal des Flughafens Berlin Brandenburg oder über den Flughafen Köln/Bonn nach Deutschland einreisen und sich weniger als 72 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben.
  4. Notwendige stationäre Behandlung aufgrund einer Coronavirus-Infektion:
    Es besteht eine Ausnahme für Personen, die zum Zwecke einer Behandlung einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 in die Bundesrepublik Deutschland verbracht werden, weil eine stationäre Behandlung im Krankenhaus aufgrund einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 erforderlich ist und diese Behandlung vor Ort im Ausland nicht sichergestellt werden kann.
  5. Tagesaufenthalte:
    Es besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht für Personen, die sich im Rahmen des Grenzverkehrs weniger als 24 Stunden in einem Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet aufgehalten haben oder für bis zu 24 Stunden in die Bundesrepublik Deutschland einreisen.
  6. Grenzpendler und Grenzgänger:
    Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht besteht auch für Personen, die Grenzpendler oder Grenzgänger sind.

    Dies gilt für Virusvariantengebiete mit der Maßgabe, dass die Tätigkeit für die Aufrechterhaltung betrieblicher Abläufe dringend erforderlich und unabdingbar ist.

    Grenzpendler ist eine Person, die in der Bundesrepublik Deutschland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung, ihres Studiums oder ihrer Ausbildung an ihre Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte in das Ausland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzpendler ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine andere Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

    Grenzgänger ist eine Person, die im Ausland ihren Wohnsitz hat und die sich zwingend notwendig zum Zwecke ihrer Berufsausübung ihres Studiums oder ihrer Ausbildung in die Bundesrepublik Deutschland begibt und regelmäßig, mindestens einmal wöchentlich, an ihren Wohnsitz zurückkehrt. Grenzgänger ist auch diejenige sorgeberechtigte Person oder Betreuungsperson, die eine andere Person zu ihrer Berufsausübungs-, Studien- oder Ausbildungsstätte bringt oder sie dort abholt.

  7. Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte:
    Personen, die Polizeivollzugsbeamte oder Zollbeamte sind, die aus dem Einsatz und aus einsatzgleichen Verpflichtungen aus dem Ausland zurückkehren, fallen ebenfalls unter die Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

  8. Personen im Anwendungsbereich des Vollzugs des Infektionsschutzgesetzes durch die Bundeswehr:
    Auch besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht für Personen, die vom § 54a Absatz 1 des Infektionsschutzgesetzes erfasst sind.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

  9. Angehörige ausländischer Streitkräfte:
    Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht besteht auch für Personen, die Angehörige ausländischer Streitkräfte sind.

    Darunter fallen Angehörige ausländischer Streitkräfte im Sinne des NATO-Truppenstatuts, des Truppenstatuts der NATO-Partnerschaft für den Frieden und des Truppenstatuts der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die zu dienstlichen Zwecken nach Deutschland einreisen oder dorthin zurückkehren.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

  10. Kurzaufenthalt zum Besuch enger Verwandter:
    Eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht besteht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet auch für Personen, die aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten Grades, des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts einreisen.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

  11. Kurzaufenthalt hochrangiger Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen:
    Es besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht bei Aufenthalten von weniger als 72 Stunden in der Bundesrepublik Deutschland oder in einem Hochrisikogebiet für Personen, die hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind.

    Diese Ausnahme gilt für hochrangige Mitglieder des diplomatischen oder konsularischen Dienstes, von Volksvertretungen oder Regierungen sind, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, sofern sie sich weniger als 72 Stunden aufhalten oder sich für weniger als 72 Stunden in einem Virusvariantengebiet aufgehalten haben und strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

  12. Durch die zuständige Behörde erteilte Ausnahme:
    Es besteht eine Ausnahme von der Einreisequarantänepflicht für Personen, für die die zuständige Behörde in begründeten Fällen auf Antrag weitere Ausnahmen bei Vorliegen eines triftigen Grundes erteilt hat.

    Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wann kann ich mich freitesten? Ist eine Freitestung auch nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet möglich? (Stand 30. Juli 2021)

Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet kann die häusliche Quarantäne vorzeitig beendet werden, wenn ein negativer Testnachweis über das Einreiseportal der Bundesrepublik unter https://einreiseanmeldung.de übermittelt wird. Die zugrundeliegende Testung darf aber frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein. Die Quarantäne kann dann ab dem Zeitpunkt der Übermittlung beendet werden.

Für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, endet die Einreisequarantäne fünf Tage nach der Einreise automatisch. Sie müssen sich daher nicht freitesten, um die zehntägige Einreisequarantäne zu verkürzen.

Nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet dauert die Quarantäne 14 Tage und eine vorzeitige Beendigung der Quarantäne ist grundsätzlich nicht möglich. Eine Möglichkeit zur Verkürzung der Absonderungsdauer durch Übermittlung eines negativen Testnachweises besteht aber dann, wenn das betroffene Virusvariantengebiet noch während der Absonderungszeit in Deutschland herabgestuft wird. Dann gelten für die Beendigung der Absonderung die Regelungen für Hochrisikogebiete.

Im Rahmen des Spitzensports ist eine Freitestung ausnahmsweise bei Virusvariantengebieten möglich, sofern es sich um Personen handelt, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden sowie strenge Schutz- und Hygienekonzepte eingehalten werden, insbesondere täglich eine Testung durchgeführt wird.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Welche Ausnahmen gibt es von der 5-Tages-Frist für das Freitesten nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet? (Stand 30. Juli 2021)

In Ausnahmefällen ist eine Freitestung nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet bereits vor Ablauf der fünf Tage möglich. In diesen Fällen kann die Testung also schon vorher, auch bereits vor Einreise, durchgeführt werden. Die Quarantäne endet, sobald der Testnachweis über das digitale Einreiseportal an die zuständige Behörde übermittelt wird: Erfolgt die Übermittlung vor Einreise (wird dringend empfohlen), muss die Quarantäne nicht angetreten werden.

Von der Ausnahme umfasste Personen sind jedoch verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich zu informieren, wenn innerhalb von zehn Tagen nach der Einreise nach Deutschland typische Symptome einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 bei ihnen auftreten.

Die Ausnahme von der 5-Tages-Frist zur Freitestung gilt für folgende Personen:

  1. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitswesens. Das betrifft insbesondere Ärztinnen und Ärzte, Pflegekräfte, unterstützendes medizinisches Personal und Betreuungspersonal
  2. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung
  3. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der der Pflege diplomatischer und konsularischer Beziehungen
  4. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der der Funktionsfähigkeit der Rechtspflege
  5. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der der Funktionsfähigkeit von Volksvertretung, Regierung und Verwaltung des Bundes, der Länder und der Kommunen
  6. Personen, deren Tätigkeit unabdingbar ist für die Aufrechterhaltung der der Funktionsfähigkeit der Organe der Europäischen Union und von internationalen Organisationen
  7. Personen, die einreisen aufgrund des Besuchs von Verwandten ersten (zum Beispiel Eltern oder Kinder) oder zweiten Grades (zum Bespiel Geschwister, Enkelkinder oder Großeltern), des nicht dem gleichen Hausstand angehörigen Ehegatten oder Lebensgefährten oder eines geteilten Sorgerechts oder eines Umgangsrechts
  8. Personen, die einreisen aufgrund einer dringenden medizinischen Behandlung
  9. Personen, die einreisen aufgrund des Beistands oder zur Pflege schutz- oder hilfebedürftiger Personen
  10. Personen, die sich für bis zu fünf Tage zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich veranlasst, wegen ihrer Ausbildung oder ihres Studiums in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben oder in die Bundesrepublik Deutschland einreisen
  11. Personen, die zur Vorbereitung, Teilnahme, Durchführung und Nachbereitung internationaler Sportveranstaltungen durch das jeweilige Organisationskomitee akkreditiert werden oder von einem Bundessportfachverband zur Teilnahme an Trainings- und Lehrgangsmaßnahmen eingeladen sind
  12. Personen, die zur künstlerischen Berufsausübung auf der Grundlage vertraglicher Verpflichtungen an künstlerischen oder kulturellen Produktions- oder Präsentationsprozessen teilnehmen
  13. Personen, die zum Zwecke einer mindestens dreiwöchigen Arbeitsaufnahme in die Bundesrepublik Deutschland einreisen, wenn in den ersten fünf Tagen nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
    1. Am Ort ihrer Unterbringung und ihrer Tätigkeit müssen gruppenbezogen betriebliche Hygienemaßnahmen und Vorkehrungen zur Kontaktvermeidung außerhalb der Arbeitsgruppe ergriffen, die mit einer Einreisequarantäne vergleichbar sind,
    2. das Verlassen der Unterbringung ist nur zur Ausübung ihrer Tätigkeit gestattet und
    3. der Arbeitgeber muss die Arbeitsaufnahme vor ihrem Beginn bei der zuständigen Behörde anzeigen und hat die – unter 1. und 2. beschriebenen – ergriffenen Maßnahmen dokumentieren.

Diese Ausnahmen gelten nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Können Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben und sich in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, sich ausnahmsweise von der fünftägigen Einreisequarantänepflicht freitesten?

Unter folgenden Voraussetzungen ist auch bei Kindern unter 12 Jahren eine Testung zur Verkürzung beziehungsweise Befreiung von der Einreisequarantäne möglich:

  • Es muss eine der oben genannten Ausnahmen von der 5-Tages-Frist für das Freitesten nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet vorliegen (siehe hierzu unter „Welche Ausnahmen gibt es von der 5-Tages-Frist für das Freitesten nach Aufenthalt im Hochrisikogebiet?“)
  • Es muss ein (negativer) Testnachweis an die zuständige Behörde über das Einreiseportal übermittelt werden.

Nur wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, endet für Kinder unter 12 Jahren die Absonderung ab dem Zeitpunkt der Übermittlung (also gegebenenfalls schon zu einem früheren Zeitpunkt als fünf Tage nach der Einreise). Ohne Ausnahmegrund und Testübermittlung bleibt es bei der Grundregelung einer fünftägigen Quarantäne für Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Hinweis: Diese Freitestung erfolgt im erläuterten Ausnahmefall freiwillig und steht nicht in Zusammenhang mit der allgemeinen Nachweispflicht für Personen, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben.

Diese Ausnahme gilt nicht für Personen, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wie berechnen sich die Absonderungszeit und die Fünftagefrist zur Freitestung? (Stand 30. Juli 2021)

Wenn Sie sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, müssen Sie sich grundsätzlich direkt nach Ankunft nach Hause – oder in eine sonstige Beherbergung am Zielort – begeben und absondern (häusliche Quarantäne). Bei Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet beträgt die Absonderungszeit grundsätzlich zehn Tage, bei Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet beträgt sie grundsätzlich vierzehn Tage.

Beispiel: Das bedeutet, dass die Absonderung bei Einreise am 1.8.2021 nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet mit Ablauf des 11.8.2021 endet; nach Voraufenthalt in einem Virusvariantengebiet mit Ablauf des 15.8.2021. 

Eine Freitestung nach Voraufenthalt in einem Hochrisikogebiet darf frühestens fünf Tage nach der Einreise erfolgt sein.

Beispiel: Bei Einreise am 1.8.2021 bedeutet dies, dass eine Freitestung ab dem 6.8.2021 möglich ist.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Wann endet die Quarantäne automatisch? Was ist eine Entlistung? (Stand 30. Juli 2021)

Die häusliche Quarantäne endet automatisch, sobald das betroffene Gebiet nicht mehr unter www.rki.de/risikogebiete gelistet ist (sogenannte Entlistung). Dies ist dann der Fall, wenn das betroffene Gebiet weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet ausgewiesen ist.

Die Fallgestaltung ist nur von Relevanz, wenn die Entlistung nach Einreise, aber vor Ende der Absonderungszeit erfolgt.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was gilt, wenn das Gebiet aus dem ich einreise, zum Zeitpunkt der Einreise bereits entlistet ist? (Stand 30. Juli 2021)

Ist das Gebiet, in dem der Voraufenthalt stattgefunden hat, bereits im Zeitpunkt der Einreise entlistet (d.h. es ist weder als Hochrisiko- noch als Virusvariantengebiet ausgewiesen), dann entfällt die Anmelde- und Quarantänepflicht. Die generelle Nachweispflicht für Personen ab 12 Jahren bleibt bestehen.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium

Was ist bei der Einreise mit Kindern zu beachten? (Stand 30. Juli 2021)

Für die Einreise mit Kindern beachten Sie bitte folgende Regelungen:

  • Anmeldepflicht: Minderjährige, die sich zu einem beliebigen Zeitpunkt in den letzten zehn Tagen vor der Einreise in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisiko- oder Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet aufgehalten haben, unterliegen der Anmeldepflicht.
  • Nachweispflicht: Kinder unter 12 Jahren sind von der Nachweispflicht befreit.
  • Absonderungspflicht: Für Kinder unter 12 Jahren endet die Quarantäne nach Voraufenthalt in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Hochrisikogebiet eingestuften Gebiet nach dem fünften Tag der Einreise automatisch. Nur in Ausnahmefällen (siehe hierzu unter „Können Kinder, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht erreicht haben und sich in einem Hochrisikogebiet aufgehalten haben, sich ausnahmsweise von der fünftägigen Einreisequarantänepflicht freitesten?“) eine Freitestung zur Verkürzung beziehungsweise Befreiung von der 5-tägigen Einreisequarantäne möglich.
  • Nach Voraufenthalt in einem in einem zum Zeitpunkt der Einreise als Virusvariantengebiet eingestuften Gebiet bleibt es hingegen bei der strengen vierzehntägigen Quarantänepflicht.

Quelle: Bundesgesundheitsministerium